Fakten zur Umwandlung Gemeinde Gliedervermögen & Entschädigungszahlung Kapelle

Bis 1965/69 gehörten Grundstücke im Umfang von insgesamt ca. 1,7ha zur Kapelle und wurden von der damaligen Gemeinde Stieldorf als Gemeindegliedervermögen verwaltet. Die Grundstücke waren Stiftungen Vinxeler Bürger an die Kapelle, die einzig dem Erhalt des Gotteshauses dienen sollten. Dieses Gemeindegliedervermögen fiel durch die Eingemeindung 1965/69 an die Stadt Königswinter. Im Zuge dessen ging vermutlich auch die Kapelle in den Besitz der Stadt über. Die Ländereien der Kapellengemeinde wurden von der Stadt Königswinter zwecks eines Neubaugebietes in Bauland umgewandelt und 1995 veräußert.

Die daraus resultierenden Konsequenzen für die Kapelle bestehen bis heute aus einem sehr komplexen Informationsgeflecht, welches man akkurat auseinander dividieren und erläutern muss. Leider vermischt die Stadt Königswinter in ihrer Reaktion auf Kritik der Bürger in Vinxel im Artikel des General-Anzeigers Punkte. Es handelt sich um drei, klar voneinander zu trennende Geschäftsvorgänge die hier im Detail erläutert werden: 

A) Pacht aus Grünland

Der laufende Unterhalt der Kapelle wurde ursprünglich aus jährlichen Pachtzahlungen finanziert. Dabei handelte es sich um die 1,7ha Grünland, welches Vinxeler Bürger zum Zweck des Erhaltes der Kapelle gezielt gestifteten hatten. Offenbar erhielt die Stadt die Ländereien im Zuge von Eingemeindungen und Flurbereinigungen. Details dazu sind sind bislang aber unklar und müssten anhand von Archiv-Akten genauer eruiert werden. 

Im Zuge der Umwandlung des Gemeindegliedervermögens in allgemeines Gemeindevermögen wurden diese zweckgestifteten Ländereien 1995 von Grünland zu Bauland und von der Stadt zu Baulandpreisen veräußert. Mit Verkauf fielen die Pachtzahlungen für die Kapellengemeinde aus. Die dann seitens der Stadt fortgeführten Zahlungen in Höhe von DM 316,80 pro Jahr (seit 2001) beziehen sich demnach weiterhin auf Grünland-Pachterträge und nicht auf die Baulandwerte der Grundstücke. Ein gravierender Unterschied!

Die von der Stadt weitergeführten Pachtzahlungen für den Unterhalt ersetzen aber nicht den Verkaufserlös, der beispielsweise für notwendige aufwendige Sanierungen der Kapelle hätte genutzt werden können. Bis heute besteht keine Einigung trotz gesetzlich vorgeschriebener Entschädigungszahlung, die in B) näher erläutert wird. 

B) Verkauf von Bauland

Für den 1995 erzielten Bauland-Verkaufserlös in Höhe von mehr als einer Million DM, bot die Stadt der Kapellengemeinde eine Entschädigung in Höhe von lediglich DM 50.000 in Form einer Stiftung an. Ein gemessen an der Verkaufssumme und der gesetzlichen Vorschrift, unmoralisches Angebot. 

Entschädigungszahlungen sind laut Gemeindeordnung NRW § 99 zwingend vorgeschrieben: (2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Den bisher Berechtigten ist ein Einkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches sie das Recht zur Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegliedervermögens erworben haben. Soweit nach den bisher geltenden rechtlichen Vorschriften Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen, muss von der Gemeinde bei der Umwandlung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Handelt es sich um Nutzungsrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so kann die Entschädigung auch durch Hergabe eines Teils derjenigen Grundstücke gewährt werden, an denen die Nutzungsrechte bestehen. (3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden. 

Gemeindeordnung NRW §99

Es gibt bis heute keine Entschädigungszahlung aus den verkauften Grundstücken die, wie die ursprüngliche Stiftung der Vinxeler Bürger, dem Baudenkmal Kapelle zusteht. Diese Entschädigung hätte den bisher nicht erfolgten, dringend benötigten, dauerhaften Erhalt der Kapelle finanzieren können. Wichtig in diesem Kontext ist zu erwähnen, dass dass Entschädigungsgelder nicht der Kapellengemeinde (das wird in Punkt A abgedeckt), sondern der Kapelle selbst zugute kommen soll z.B. über ein getrennt verwaltetes Sondervermögen. Bisher ging der Verkaufserlös im allgemeinen Gemeindevermögen auf und kommt nicht dem, von den Vinxeler Bürgern intendierten, zweckgestifteten Erhalt der Kapelle zugute.

C) Ablehnung einer unzureichend ausgestatteten Stiftung durch die Kapellengemeinde

Weshalb wollte die Stadt die Kapellengemeinde 1996 zu einer Stiftungsgründung bewegen? Mit Gründung einer Stiftung hätte die Stadt die finanzielle Verantwortung, was Erhalt und laufende Kosten der Kapelle betrifft, niedergelegt. Die Kapellengemeinde wäre zukünftig finanziell alleine für das Baudenkmal zuständig gewesen.

Nach längerer Überlegung und Konsultation, hat die Kapellengemeinde gefordert, das Stiftungskapital auf DM 200.000 zu erhöhen. Warum? Weil zum damaligen Zeitpunkt bereits ein erheblicher Sanierungsstau aktenkundig war, den die Kapellengemeinde sonst hätte aus der Stiftungssumme von DM 50.000 selbst finanzieren müssen. Die Stadt hat lediglich eine Instandsetzung des Dachstuhls nach Bedarf in Aussicht gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch schon ein dringender Bedarf. Ein weiteres Entgegenkommen seitens der Stadt war nicht gegeben. 

Nach Abzug der Sanierungskosten hätte der verbliebene Kapitalstock nicht mehr ausgereicht, um zukünftig seriös zu wirtschaften. Dabei war die Erhöhung des Stiftungskapitals auf DM 200.000 eine sehr moderate Forderung. Sie stellte einen Bruchteil des erzielten Verkaufserlöses von über einer Million DM dar.

Der Stadtrat hat gem. Schreiben vom 25.05.1999 entschieden, den Vorschlag der Kapellengemeinde abzulehnen und es bei der Stiftungssumme von DM 50.000 zu belassen. 

Den schockierten Vinxeler Bürgern und der Kapellengemeinde blieb damals angesichts dieses Ratsentscheids wenig Handlungsspielraum: Entweder es zunächst beim Status quo zu belassen und die Stadt als Eigentümerin des Baudenkmals weiterhin in die Verantwortung zu nehmen oder juristisch gegen den Beschluss vorzugehen. Zu letzterem Schritt fehlte damals den Verantwortlichen Mut und Erfahrung. 

2001 hat die Kapellengemeinde beschlossen, solange die Stadt die Stiftungssumme nicht erhöht, von der Gründung einer unzureichend ausgestatteten Stiftung und damit von der zukünftigen Eigenfinanzierung der Kapelle abzusehen. Statt dessen sollte die Kapelle vorerst in der vollen Verantwortung der Stadt bleiben. Als Eigentümerin des Baudenkmals ist die Stadt laut Denkmalschutzgesetzt NRW zum Erhalt der Kapelle verpflichtet und muss eine Sanierung garantieren:  

§ 7 Erhaltung von Baudenkmälern: (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

SGV§7 – NRW Denkmalschutzgesetz

Im Schreiben der Stadt vom 03.01.2001 zum weiteren Vorgehen war von einer Entschädigung an die Kapellengemeinde keine Rede mehr. Die Stadt hat lediglich die weitere Fortführung der oben in Punkt A genannten historischen Grünlandpacht in Höhe von DM 316,80 pro Jahr zugesagt. Ab dem 01.01.2003 übernahm die Stadt zusätzlich die Versicherungen für Gebäude, Inhalt und Haftpflicht, so dass EUR 250 pro Jahr, heute nach Wertsicherung EUR 303,49 pro Jahr an die Kapellengemeinde fließen. 

Auf die seit 1996 durch die Stadt in Aussicht gestellte Instandsetzung des Dachstuhls wartet die Kapellengemeinde bis heute